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Satzung des Vereins

„Rückt Zusammen e.V.“

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19.03.2026.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Rückt Zusammen“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frechen-Königsdorf.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Zwecke der Körperschaft sind:

    a) die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO);
    b) die Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO);
    c) die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Geflüchtete und Vertriebene (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO);
    d) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO).
    e) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie der Vielfalt der geschlechtlichen Identitäten (§ 52 Abs. 2 Nr. 18 AO),
    f) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)

  3. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:

zu a) Förderung von Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung: Durchführung von Stadtteil- und Nachbarschaftsprojekten, die das Miteinander fördern, das Bewusstsein für lokale Identität stärken und die Attraktivität des Lebensumfeldes erhöhen, etwa durch gemeinschaftlich organisierte Veranstaltungen, Feste oder Gestaltungsinitiativen im öffentlichen Raum.

zu b) Förderung der Bildung:

  • Konzeption und Durchführung von Bildungsangeboten, Workshops und Vortragsreihen zu Themen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, insbesondere zu interkultureller Verständigung, historisch-politischer Bildung, Demokratieverständnis und Menschenrechten;
  • Durchführung von Bildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit Schulen, Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, die das Bewusstsein für Vielfalt, Toleranz und ein respektvolles Miteinander stärken;
  • Bereitstellung niedrigschwelliger Informations- und Lernangebote für verschiedene Altersgruppen, etwa in Form von Gesprächsrunden, Lesungen, Filmvorführungen mit anschließender Diskussion oder Exkursionen zu Gedenk- und Lernorten.

zu c) Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Geflüchtete und Vertriebene:

  • Unterstützung der Integration und gesellschaftlichen Teilhabe von Geflüchteten durch die Förderung des Kontakts und Austauschs zwischen Neuankömmlingen und der lokalen Bevölkerung; Organisation und Begleitung ehrenamtlicher Hilfsangebote wie Sprachförderung, Orientierungshilfen und gemeinschaftliche Projekte zur Gestaltung des Wohnumfeldes;
  • Durchführung von Begegnungs- und Kulturveranstaltungen, die das gegenseitige Kennenlernen, den interkulturellen Dialog und das Zusammenwachsen innerhalb der Dorfgemeinschaft fördern;
  • Vernetzung und Zusammenarbeit mit bestehenden Vereinen, Initiativen und Institutionen vor Ort zur Bündelung von Ressourcen und zur nachhaltigen Unterstützung von Geflüchteten.

zu d) Förderung von Kunst und Kultur: Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Projekten, insbesondere Konzerten, Bühnenprogrammen, künstlerischen Aktionen, Workshops und partizipativen Kulturformaten; Förderung der kulturellen Teilhabe sowie des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch öffentliche Kulturveranstaltungen, die Begegnung, Austausch und gemeinsames kulturelles Erleben ermöglichen.

zu e) Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern: die Durchführung von Veranstaltungen und Bildungsangeboten zur Förderung von Geschlechtergerechtigkeit und Vielfalt in Gesellschaft und öffentlichem Leben, die auf die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe aller Geschlechter abzielen und geschlechtsspezifische Benachteiligung abbauen.

zu f) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements:

  • Gewinnung, Begleitung und Qualifizierung von ehrenamtlich Engagierten für die gemeinnützigen Tätigkeitsfelder des Vereins, insbesondere in den Bereichen Geflüchtetenhilfe, Nachbarschaftsarbeit und kulturelle Veranstaltungen;
  • Schaffung von Gelegenheitsstrukturen für freiwilliges Engagement, etwa durch die Organisation von Mitmach-Aktionen, Nachbarschaftstagen und gemeinschaftlichen Arbeitseinsätzen im Wohnumfeld;
  • Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Initiativen, Schulen, Institutionen und kommunalen Stellen zur Bündelung ehrenamtlicher Ressourcen und zur Stärkung des freiwilligen Engagements vor Ort;
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Sichtbarmachung und Wertschätzung ehrenamtlicher Arbeit, etwa durch Informationsveranstaltungen, Publikationen und Auftritte bei lokalen Anlässen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Erstattung nachgewiesener Auslagen. Die Tätigkeit kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auch vergütet werden (z. B. nach § 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale).

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Es wird zwischen stimmberechtigten Mitgliedern und fördernden Mitgliedern unterschieden.
  4. Fördernde Mitglieder sind Personen oder Vereinigungen, die die Arbeit und Zwecke des Vereins durch ihre Mitgliedschaft und finanziellen Beiträge unterstützen wollen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  5. Stimmberechtigte Mitglieder können durch textliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand in die Fördermitgliedschaft wechseln. Ebenso können fördernde Mitglieder, deren Status durch einen solchen Wechsel zustande gekommen ist, durch textliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand wieder den Status eines stimmberechtigten Mitgliedes erlangen.
  6. Nimmt ein Mitglied auf drei aufeinander folgenden Versammlungen sein Stimmrecht nicht wahr, darf der Vorstand das stimmberechtigte Mitglied in den Status eines Fördermitglieds versetzen. Der Beschluss des Vorstandes ersetzt dann die nach Absatz 5 Satz 1 notwendige Willenserklärung des stimmberechtigten Mitglieds.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  8. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Das Nähere regelt der Vorstand in einer Datenschutzordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf Antrag gegenüber dem Vorstand. Der Antrag bedarf der Textform; er kann auch über ein Onlineformular erfolgen. Mit dem Antrag wird zugleich die Satzung des Vereins anerkannt.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen, sowie durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(4) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform mitzuteilen und kann nur zum Ende des Quartals unter Wahrung einer Frist von vier Wochen erfolgen.

(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sein Verhalten mit den Zielen des Vereines nicht in Einklang zu bringen ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand die vorläufige Versetzung in die Fördermitgliedschaft beschließen; weitere Maßnahmen zur Abwendung dringender Gefahren für Vereinsobjekte und -aktivitäten bleibt unbenommen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; es kann an der Entscheidung über seinen Ausschluss mitwirken, wenn es auf der Mitgliederversammlung anwesend ist, in der über seinen Ausschluss entschieden wird; in diesem Fall erfolgt die Abstimmung geheim. Bei Abwesenheit zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses ist dem Mitglied der Ausschluss durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

(6) Vereinsmitglieder, die trotz wiederholter Kontaktierungsversuche durch den Vorstand länger als sechs Monate nicht erreichbar sind oder nicht reagieren, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Hierüber hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung zu informieren. Ihre Mitgliedschaftsrechte leben wieder auf, wenn sie dies innerhalb eines Jahres nach ihrer Streichung beantragen und ihre Erreichbarkeit für den Vorstand gesichert ist.

§ 5 Beiträge

  1. Beiträge können erhoben werden.
  2. Die Höhe und Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und wird mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist auch online oder hybrid durchführbar, wenn die Einladung dies vorsieht. Die digitale Teilnahme gilt als gleichwertig zur Anwesenheit vor Ort.
  5. Sie ist zuständig für:
    • die Wahl und Abberufung des Vorstands,
    • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • die Auflösung des Vereins.
  6. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  8. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Personen.
  2. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (§ 26 BGB). Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
  6. Vorstandssitzungen können in Gestalt telefonischer bzw. digitaler Konferenzschaltungen abgehalten werden.
  7. Beschlüsse können im textlichen bzw. telefonischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.
  8. Der Vorstand kann für bestimmte Vorhaben Arbeitsgruppen initiieren und für die Erledigung einzelner Aufgaben, insbesondere Mitgliederbetreuung, Kassenbuchungen und Korrespondenzen einen Geschäftsführerin oder Projektverantwortliche bestellen, die für ihren Aufgabenbereich den Verein bis zu einer Summe von 5.000,00 Euro zeichnungsberechtigt vertreten kann (§ 30 BGB), oder Mitarbeiter*innen des Vereins mit einzelnen Aufgaben und Aufgabenbereichen betrauen.
  9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  10. Der Vorstand kann während der laufenden Amtszeit bis zur Höchstzahl von fünf Personen zusätzliche Vorstandsmitglieder durch Beschluss des Vorstands kooptieren. Die Kooptation erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der amtierenden Vorstandsmitglieder. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie gewählte Vorstandsmitglieder und bleiben bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung im Amt. Eine anschließende Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist erforderlich.

§ 11 Haftung

Die Organ- und Amtsträger sowie ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitglieder haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31a, 31b BGB). Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, soweit diese nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für Zwecke im Sinne dieser Satzung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.03.2026 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.